Afrikanische Schweinepest: Das passiert bei einem Ausbruch

Schweinepest: Desinfektion eines LKWBild vergrößern
Im Seuchenfall müssen LKW sorgfältig desinfiziert werden. Das Foto entstand während einer Übung.

Die Gefahr der Afrikanischen Schweinepest ist weitestgehend bekannt. Die konkreten Folgen eines ASP-Ausbruchs für den Landwirt weniger. Sollte es zu einem Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland kommen, treten umfangreiche Maßnahmen aus der Schweinepest-Verordnung in Kraft. Dabei wird unterschieden, ob das Virus an einem Wildschwein oder an einem Hausschwein nachgewiesen wird.

Ein Überblick über das konkrete Vorgehen laut Schweinepest-Verordnung:

Infektion beim Wildschwein

Höchstwahrscheinlich ist der Fund mehrerer verendeter Wildschweine. Der Lebensraum der Wildschweine um die Fundstelle wird von Veterinären und Jägern sowie weiteren Experten bewertet (Habitatbewertung). Dann wird ein Hochrisikogebiet festgelegt, in dem erst einmal Jagdruhe herrschen soll. Verendete Tiere müssen gesucht und eingesammelt werden. Ein Betretungsverbot für die Bevölkerung und gegebenenfalls auch Ernteverbote werden erlassen. Zäune werden eingesetzt. Ziel soll sein: Infizierte Wildschweine zu finden und nicht zu vertreiben. Mit einem Mindestabstand von 15 km um das Hochrisikogebiet wird ein gefährdetes Gebiet eingerichtet. In diesen Gebieten ist erst einmal der Transport von Schweinen, sowie die Auslaufund Freilandhaltung verboten. Grünfutter, Einstreu und natürliches Beschäftigungsmaterial aus dem Gebiet dürfen nicht verwendet werden.

Transporte sind nur mit Ausnahmegenehmigungen möglich. Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:

  • Die zu transportierenden Tiere waren 30 Tage im Bestand.
  • In den letzten 30 Tagen sind keine Tiere aus dem gefährdeten Gebiet eingestallt worden.
  • Alle zu transportierenden Schweine wurden 15 Tage vor dem Transport virologisch untersucht oder der Betrieb wird regelmäßig untersucht.
  • Am Tag vor dem Transport muss eine klinische Untersuchung durch den Tierarzt erfolgen

Weiterhin wird um das gefährdete Gebiet eine Pufferzone von doppelter Größe, also 30 km Radius eingerichtet. Von dort dürfen Schweine nur national transportiert werden.

Ausnahmen:

Die Behörde kann Ausnahmen für den Transport von Schweinen in und aus den gefährdeten Bezirken erlassen. Hierfür gibt es strenge Regeln. Unter anderem müssen die Schweine maximal 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf ASP untersucht worden sein. Das Veterinäramt kann den gefährdeten Bezirk frühestens 6 Monate nach dem letzten Nachweis von ASP bei Wildschweinen aufheben.

Frühestens 6 Monate nach dem letzten Fall werden die Maßnahmen aufgehoben. Eine Impfung gegen ASP ist derzeit nicht zu erwarten.

Infektion beim Hausschwein

Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine sofort getötet und unschädlich beseitigt werden. Im Verdachtsfall können auch Schweine von Kontaktbetrieben gekeult werden. Des Weiteren werden zwei Schutzzonen um den Betrieb errichtet.

Regeln für den Sperrbezirk

  • Sperrbezirk: mind. 3 km um den Seuchenbetrieb
  • Behörde führt innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung aller Schweine in dem Sperrbezirk durch
  • Es gilt ein Transportverbot für Schweine. Sie dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
  • Künstliche Besamung von Schweinen ist verboten
  • Haustiere dürfen nur mit Genehmigung in oder aus der Sperrzone gebracht werden.

Regeln für das Beobachtungsgebiet

  • Beobachtungsgebiet: mindestens 7 km um Sperrgebiet, also 10 km um den Seuchenbetrieb
  • Transportverbot für Schweine
  • Verbot der künstlichen Besamung

Die Behörde darf eine Sondererlaubnis für den Transport von Schweinen erteilen. Allerdings müssen seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes mindestens 30 Tage im Beobachtungsgebiet (40 Tage im Sperrbezirk) vergangen sein und eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf ASP ergeben hat.

Bis zur Anordnung von notwendigen Maßnahmen darf Gülle und Mist nicht bzw. nur mit behördlicher Genehmigung vom Betrieb verbracht werden. Danach greifen die Maßnahmen der Schweinehaltungshygieneverordnung: mindestens 8 Wochen Lagerdauer OHNE Zufluss oder bodennahe Ausbringung oder Aufbereitung in einer Kläranlage.

Die Behörde kann die Maßnahmen frühestens aufheben, wenn nach der Grobreinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebes innerhalb von 45 Tagen kein weiterer ASP-Fall im Sperrbezirk aufgetreten ist.

Autor: Dr. Jürgen Harlizius