Land unter - Prämie weg?

Acker mit WasserlaachenBild vergrößern

Grundsätzlich können Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen anerkannt werden, wenn in deren Folge bestimmte Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden können. Der Antrag ist zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen. Die Nachweise müssen sich eindeutig auf die betroffenen Flächen beziehen, ein genereller Hinweis auf die Unwetter ist nicht ausreichend. Die Nachweise sind durch Fotos zu ergänzen.

Beim Greening gilt, dass die Greeningverpflichtungen grundsätzlich erfüllt werden müssen, dass es aber auch in diesem Bereich Fälle von höherer Gewalt geben kann. Die Fälle höherer Gewalt können sich aber immer nur auf die jeweils betroffenen Flächen beziehen.

Anbaudiversifizierung

Für die Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greenings gilt grundsätzlich, dass die Kultur gemeldet wird, die sich im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet. Falls eine Änderung notwendig ist, muss diese mit einem speziellen Änderungsformular angezeigt werden.

Kommt es zum Beispiel durch Überschwemmung zu einem Fruchtwechsel, kann es möglich sein, dass die Anbaudiversifizierung nicht mehr eingehalten werden kann. Grundsätzlich wäre dies ein Verstoß gegen die Greeningauflagen. Es ist jedoch möglich, einen Fall höherer Gewalt aufgrund einer Naturkatastrophe zu beantragen.

Ökologische Vorrangflächen

Sind eingesäte Feldrandstreifen oder Brachen, die als Ökologische Vorrangflächen beantragt worden sind, überschwemmt oder der Aufwuchs durch Starkregen oder Hagel zerstört worden, ist die Begrünung wieder herzustellen oder die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen. Eine aktive Begrünung kann ab dem 1. Juli erfolgen, da bis zum 30. Juni die Sperrfrist gilt.

Eine Einsaat von Kulturpflanzen, wie Getreide oder Gemüse und ein damit verbundener Umbruch sind nicht zulässig, da ansonsten die Ökologischen Vorrangflächen nicht anerkannt werden können. Eine Ausnahme ist, wenn Winterfrucht eingesät wird, dies ist ab dem 1. August möglich.

Ebenfalls sind in Folge einer durch Überschwemmungen hervorgerufenen, drohenden Futterknappheit Umbruch und Aussaat von Kulturpflanzen auf den ÖVF-Flächen aufgrund drohender Futterknappheit, nicht möglich, da ansonsten die Anerkennung als Ökologische Vorrangfläche verloren geht. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Modifikationsregelung hingewiesen, in dessen Rahmen ein Austausch von ÖVF-Bracheflächen gegen einen Zwischenfruchtanbau bis zum 1. Oktober beantragt werden kann.

Das Landwirtschaftsministerium in Düsseldorf beabsichtigt im Wege der Erlassregelung, die Futternutzung des Aufwuchses bei Brachen und Streifen zu gestatten. Einzelheiten, insbesondere zur betroffenen Kulisse der Überschwemmungsgebiete, können erst nach Erhalt des Erlasses mitgeteilt werden.

Bei der Überschwemmung von Flächen mit ÖVF-Untersaaten oder ÖVF-Leguminosenanbau ist es bei Nachweis des Anbaus durch den Antragsteller im Rahmen der Regelungen zur höheren Gewalt und deren Anerkennung möglich, dass diese Flächen auch weiterhin den Status ÖVF behalten und diese Flächen gleichzeitig mit anderen Kulturen genutzt werden. Es ist also in diesen Fällen möglich, dass die Flächen umgebrochen werden, eine Nachfolgekultur eingesät wird und trotzdem die Fläche als ÖVF anerkannt wird. Für diesen Fall ist ein bewilligter Antrag auf höhere Gewalt Voraussetzung.

Agrarumweltmaßnahmen

Im Einzelfall ist auch hier zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Fläche für die Restlaufzeit der Verpflichtung wieder herzurichten. Sind zum Beispiel Einsaaten von Blüh- und Schonstreifen, Uferrandstreifen und im Bereich Vertragsnaturschutz betroffen, ist eine Wiedereinsaat zum nächstmöglichen Zeitpunkt auch innerhalb der Sperrfristen gemäß CC notwendig. Für alle Agrarumweltmaßnahmen gilt ebenfalls, dass ein Antrag auf höhere Gewalt bewilligt worden sein muss.

Betroffene Landwirte sollten sich umgehend bei ihrer Kreisstelle melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Autor: Roger Michalczyk