Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht

In diesem Jahr war es erstmalig möglich über die „Anlage A4-Zwischenfrucht“ Hanf als Zwischenfrucht zu beantragen. Die Anlage A4-Zwischenfrucht musste als Papierantrag zusammen mit dem Sammelantrag eingereicht werden, beziehungsweise spätestens innerhalb der Nachfrist bis zum 09.06.2017 nachgereicht werden. Alle Flächen, die nach dem 09.06.2017 für den Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht nachgemeldet werden sind verfristet und somit nicht beihilfefähig. Sollten diese Flächen dennoch mit Hanf bestellt werden, sind sie gemäß § 10 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung nicht beihilfefähig.

Davon unberührt bleiben die Verpflichtungen gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anbauanzeige, Erklärung über die Aussaatflächen von Nutzhanf, Meldung der Blüte, Einreichen von Original-Etiketten). Es drohen möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen, wenn die Fristen bei der BLE versäumt werden.