Hinweise für externe Prüfungsteilnehmende

Information für Prüfungsbewerber/innen nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) „Externe“

Nach § 45 Abs. 2 BBiG ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.


Hinweise für externe Prüfungsbewerber/innen nach § 43 Abs. 2 BBiG „Vollzeitschulische Ausbildung“